Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft (BVSW) e. V..

Der Verein hat seinen Sitz in München und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sämtliche Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in dieser Satzung sind aus Gründen der besseren Lesbarkeit in ihrer männlichen Form gefasst, gelten jedoch inhaltlich gleichermaßen für die Formen männlich, weiblich und divers.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Der Verein möchte Unternehmen und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in Bayern in allen Fragen des Sicherheitswesens, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten und unterstützen.

Er soll dazu beitragen, von der gewerblichen Wirtschaft Schäden abzuwenden oder unvermeidliche Schäden einzugrenzen, die durch ungesetzliche Handlungen, durch Unterlassungen oder höhere Gewalt entstehen und infolge derer Menschen, Betriebsmittel, Werkstoffe und deren Kombination gefährdet oder geschädigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

a)           Verbreitung und Vertiefung des allgemeinen Sicherheitsgedankens in der ge-
werblichen Wirtschaft des Freistaates Bayern durch aufklärende Maßnahmen in Wort und Schrift.

b)           fachliche Unterstützung, Beratung der firmeneigenen Sicherheitsorgane und Erfahrungsaustausch

c)            sachdienliche Schulung der mit den Aufgaben zu a) und b) befassten Personen

§ 3         Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden

a)           natürliche Personen

b)           juristische Personen

c)            Natürliche Personen, die geeignet sind, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Natürliche Personen können als föderative Mitglieder aufgenommen werden. Föderative Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können einen Vorschlag für einen Beirat benennen, wenn die Anzahl der natürlichen Personen größer als einhundert wird. Ihr Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand bestimmt.

Die Entscheidung über Aufnahmeanträge und die Zuordnung des neuen Mitgliedes zu einer der vier Sparten (§ 8) obliegt dem Vorstand. Bei der Zuordnung neuer Mitglieder zu den Sparten muss das zuständige Vorstandsmitglied der Sparte gehört werden.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Es gelten die in 7 § genannten Mehrheitserfordernisse.

Mit der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Sie bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet

a)           durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss eines

Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr

b)           durch den Tod eines Mitglieds als natürliche Person

c)            durch Auflösung eines Mitglieds als juristische Person

d)           durch Ausschluss.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des BVSW e. V. verstößt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund.

Gerät ein Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge in Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zur Zahlung der Beiträge oder bis der Vorstand einen Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt.

Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betreffende Mitglied vom Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.

Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an die Geschäftsstelle Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 4         Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt

a)           zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der den
Mitgliedern vorbehaltenen Rechte

b)           die Dienste des Vereins in dem vom Vorstand und in der Satzung festgelegten
Umfang in Anspruch zu nehmen.

§ 5         Beiträge und Spenden

Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter des Mitglieds. Je mehr Mitarbeiter das Mitglied beschäftigt, desto höher wird der Beitrag bemessen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge und deren Staffelung im Rahmen einer Beitragsordnung.

Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Spenden entgegennehmen.

Entsprechend der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden grundsätzlich die jährlichen Mitgliedsbeiträge um 3 % erhöht. Der Beitrag ist nach Erhalt der Rechnung (im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres) zu entrichten.

Unternehmen mit mehr als 10.000 Beschäftigten vereinbaren die jährliche Erhöhung der Mitgliedsbeiträge individuell.

Es besteht die Möglichkeit auf Landes- und Bundesebene Mitglied zu sein. Die Leistung kann additiv abgeschlossen werden. Die Beitragshöhe für die Fördermitgliedschaft im ASW Bundesverband wird in der Beitragsordnung dargestellt.

§ 6         Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)           die Mitgliederversammlung

b)           die Sparten

c)            der Vorstand

d)           die Geschäftsführung

§ 7         Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)           Wahl des Vorstandes

b)           die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der
Geschäftsführung

c)            die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

d)           die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge

e)           die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f)            die Entscheidung über Berufungen gegen einen Ausschluss gemäß § 3 Buchst. d)

g)           die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

h)           die Wahl der zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder dann abgehalten, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mittels elektronischer Medien ist zulässig.

Jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Beschlussfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren durch Stimmzettel, als virtuelle Versammlung online oder als Mischform aus den vorstehenden Alternativen ist zulässig. Auch für sie gelten die genannten Mehrheitserfordernisse. Es ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Mitglieder jeweils gleiche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte haben.

Bei Wahl der virtuellen Versammlung online sind den Mitgliedern die sicheren Zugangs- und Einwahldaten mit der Einladung vorab mitzuteilen. Der Versammlungszeitpunkt muss für die Mitglieder zumutbar sein. Das ist er insbesondere dann nicht, wenn mit der Verhinderung eines wesentlichen Teils der Mitglieder gerechnet werden muss. Bei der Durchführung der virtuellen Versammlung müssen geeignete Legitimationsmechanismen

ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Ferner müssen die eingesetzten Medien und die kommunikationstechnischen Rahmenbedingungen es zur ordnungsgemäßen Durchführung der virtuellen Versammlung ermöglichen, dass Antrags-, Frage- und Rederechte (bzw. im Chat: Schreiberechte) unberührt bleiben und jedes Mitglied sowohl seinen Beitrag einbringen als auch die Beiträge aller anderen Mitglieder wahrnehmen kann. Es muss technisch gewährleistet sein, dass jedes Mitglied seine Stimme abgeben kann und sie richtig gezählt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für alle Beschlüsse gilt:

Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.

Über die Art der Beschlussfassung sowie die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung durch Zuruf oder Akklamation ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

Blockabstimmung über die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer und über die Entlastung des Vorstands ist zulässig.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 8         Sparten

Zur Wahrnehmung des Vereinszweckes bildet der Verein vier Sparten. Es sind dies:

a)           eine Sparte A mit Mitgliedern aus Industrie, Handel, Banken, Versicherung,
öffentlicher Verwaltung und solchen, die weder b) noch c) noch d) zugeordnet
werden können

b)           eine Sparte B mit Mitgliedern, die gewerblichen Wach- und Sicherheits-
unternehmen zuzuordnen sind

c)            eine Sparte C mit Mitgliedern, die als Hersteller und Errichter von

                Sicherheitssystemen und als Sicherheitsberater und -planer tätig sind.

d)           eine Sparte D mit Mitgliedern, die gewerblich für den Schutz in der Informationstechnik,
Telekommunikation und EDV gestützter Datenübertragung tätig sind.

Jede Sparte wählt aus ihren Reihen die Kandidaten für die Vorstandswahl. Die Sparten können sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.

§ 9         Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den von den Sparten benannten Kandidaten auf 3 Jahre gewählt.

Die Sparten B, C und D wählen jeweils maximal einen Vorstand, die übrigen Vorstände werden von der Sparte A gewählt.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und 2 Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, stellt diejenige Sparte, deren Vorstandsmitglied ausscheidet, im Einvernehmen mit dem bestehenden Gesamtvorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl, sofern die Sparte sonst nicht mehr im Vorstand vertreten wäre.

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

Die Durchführung der Sitzungen als virtuelle Versammlung online oder als Mischform aus Präsenz und Online und die dabei herbeigeführten Beschlussfassungen sind zulässig. Auch für sie gelten die genannten Mehrheitserfordernisse.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die maßgeblich die Zusammenarbeit mit den Sparten regelt. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Näheres regelt eine mögliche Geschäftsordnung.

Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter überwachen die Tätigkeit des Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen die Berufung und die Abberufung des Geschäftsführers.

Vorstände sind ehrenamtlich tätig. Sach- und Zeitaufwände werden nicht vergütet. Auslagen werden gegen Beleg erstattet.

§ 10      Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Er führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.

Der Geschäftsführer, der jedoch kein Stimmrecht hat, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung wie auch an allen anderen Gremiensitzungen teil. Der Geschäftsführer nimmt nicht teil, wenn er beispielsweise persönlich vom Beratungsgegenstand betroffen ist.

§ 11      Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Beiräte bilden, die dem Vorstand und der Geschäftsführung bei der Führung der Vereinsgeschäfte oder zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen. Beiratsmitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind aber zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes berechtigt.

Die Dauer der Tätigkeit eines Beirats kann zeitlich begrenzt werden.

Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Sach- und Zeitaufwände werden nicht vergütet. Auslagen werden gegen Beleg erstattet.

In den Beirat können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften oder Behörden berufen werden, die selbst nicht Mitglied des Vereins sind.

§ 12      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung durch den Vorstand zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, muss vier Wochen vor der Sitzung mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

Das bei der Auflösung oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vereinsvermögen wird nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Organisation, dem „Weißen Ring“, Bundesgeschäftsstelle, Weberstraße 16, 55130 Mainz zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Eine Rückzahlung oder Rückgabe von Vermögensanteilen des Vereins an die Mitglieder findet nicht statt; dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Verein.