Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Bayerischen Verbandes für Sicherheit in der Wirtschaft e. V. (BVSW),
Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München
(nachfolgend BVSW genannt)
für freie Mitarbeit
Grundlage für den zwischen den Parteien zu vereinbarenden bzw. vereinbarten Einzelvertrag (nachfolgend auch Einzelauftrag) und die damit begründete Geschäftsbeziehung sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen von den nachfolgenden AGB sind nur gültig, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die vertragliche Grundlage für sämtliche Rechtsgeschäfte, die der BVSW mit dem/der freien Mitarbeiter/Mitarbeiterin abschließt. Die zu erbringende Leistung kann verschiedene Bereiche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, wie die Trainer- und Rednertätigkeit im Rahmen von Prüfungs- und Zertifikatslehrgängen, Seminaren, Inhouse-Schulungen, Vorträgen und sonstigen (multimedialen) Trainingsmaßnahmen im weiteren Sinne umfassen.
1.2 Freie Mitarbeit im Sinne dieses Vertrages leistet auch ein Unternehmen, mit dem der BVSW einen entsprechenden Einzelvertrag über die vorangehend bezeichneten Leistungen abschließt.
1.3 Dem/Der freien Mitarbeiter/-in obliegt die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner/ihrer fachlich und didaktisch qualifizierten Leistungen. Eine wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Eingliederung in die Organisation des BVSW erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Folgeverträge oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erwachsen aus dem/der freien Mitarbeiter/in aus dieser Vereinbarung nicht.
1.4. Der /die freie Mitarbeiter/-in übt seine/ihre Lehr- und Dozententätigkeit selbständig aus und ist persönlich und wirtschaftlich nicht vom BVSW abhängig. Der/Die freie Mitarbeiter/-in hat selbst für seine/ihre Versicherung aufzukommen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Abgaben abzuführen.
1.5 Der/Die freie Mitarbeiter/-in ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber als Dozent/-in bzw. Trainer/-in tätig zu werden, ohne dass es hierfür eine Zustimmung des BVSW bedarf. Dem/Der freien Mitarbeiter/-in ist es zudem gestattet, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit für das BVSW, Werbung für eigene Angebote und Leistungen zu machen.
Der/Die freie Mitarbeiter/-in wird im Auftrag des BVSW im Rahmen von einzelvertraglich zu vereinbarenden Leistungen, nachfolgend Einzelauftrag genannt, tätig. Die Beauftragung wird ausschließlich durch eine hierzu berechtigte Person aus dem Geschäftsstellenbereich des BVSW erteilt.
2.2 Der/Die freie Mitarbeiter/-in erbringt seine/ihre Vortragstätigkeit und / oder die Erstellung von Lehrmaterialen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige/-r Unternehmer/-in. Bei der Durchführung seiner/ihrer Tätigkeit ist der/die freie Mitarbeiter/-in Weisungen des BVSW nicht unterworfen. Die/der freie Mitarbeiter/-in reicht dem BVSW ein Konzept für die Durchführung seiner/ihrer Tätigkeit ein, es sei denn, die Lehrinhalte sind gesetzlich vorgegeben. Dieses Konzept stellt die Basis für die Einzelbeauftragung dar. Ort, Art, Umfang und Zeitraum der jeweils zu erbringenden Leistungen legen die Parteien einvernehmlich im Einzelauftrag fest, eine Weisungsabhängigkeit des /der freien Mitarbeiters/-in besteht auch diesbezüglich nicht.
2.3 Der/Die freie Mitarbeiter/-in kann zur Erfüllung seiner/ihrer vertraglichen Leistungen hinsichtlich dieser Tätigkeit Unterauftragnehnmer/-innen einbinden und/oder eigene Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen einbinden. Es steht ihm/ihr auch frei, sich bei der vertraglich vereinbarten Erstellung von Lehrmaterialien oder sonstigen die Veranstaltung begleitenden Medien der Unterstützung Dritter auf seine/ihre Kosten zu bedienen.
2.4 Der BVSW ist berechtigt, die Veranstaltung – auch kurzfristig – abzusagen, wenn die kalkulierte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, oder sich die Lehrveranstaltung aus anderen wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, oder personellen Gründen als nicht durchführbar erweist. Der BVSW wird den/die freie Mitarbeiter/-in unverzüglich darüber informieren. Dem/der freien Mitarbeiter/-in steht in diesem Fall kein Ausfallhonorar oder eine andere Entschädigung zu.
2.5 Neben der beauftragten Lehr- oder Rednertätigkeit hat der/die freie Mitarbeiter/-in keinerlei Pflichten zur Erbringung von Leistungen zu übernehmen, sie/er ist insbesondere nicht zur Vorbereitung, Durchführung, Teilnahme von/an gesonderten Teilnehmerveranstaltungen, Besprechungen oder internen Sitzungen des BVSW verpflichtet.
3.1 Der/Die freie Mitarbeiter/-in wird die beauftragte Lehrveranstaltung auf Basis seines/ihres Konzepts bzw. nach den gesetzlichen Vorgaben durchführen. Der/Die freie Mitarbeiter/-in gewährleistet einen fachlich aktuellen Wissensstand. Bei der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung hinsichtlich Art und der Durchführung sowie des Ablaufs und des inhaltlichen Zuschnitts ist der/die freie Mitarbeiter/-in frei bzw. orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben.
3.2 Der/Die freie Mitarbeiter/-in ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Erstellung von Lehrmaterialien wie bspw. Skripten und Präsentationen.
3.3 Der/Die freie Mitarbeiter/-in garantiert, dass die von ihm/ihr zur Verfügung gestellten eigenen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollten Miturheber zu bezeichnen sein, offenbart der/die freie Mitarbeiter/-in die Miturheberschaft des Dritten gegenüber dem BVSW. In diesem Fall hat der/die freie Mitarbeiter/-in die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in dem Umfang einzuholen und nachzuweisen, wie es der Vertragszweck erfordert.
3.4 Die Urheberrechte an den von dem/der freien Mitarbeiter/-in bereitgestellten Unterlagen und Materialien gehen nicht auf den BVSW über, es sei denn, es besteht eine anderweitige Lizenz- bzw. Autorenabrede.
Wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden kann (sei es durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder aufgrund einer sonstigen Verhinderung, selbst verschuldet oder unverschuldet), hat der/die freie Mitarbeiter/-in für eine fachlich und pädagogisch geeignete Vertretung zu sorgen. Ist ihm/ihr dies nicht möglich, muss er/sie die Leistung nachholen.
5.1 Der/Die freie Mitarbeiter/-in stellt seine/ihre Honorarrechnung bezogen auf den jeweiligen Einzelauftrag in der Regel nach Durchführung der Veranstaltung und ausschließlich nach tatsächlich erbrachter Leistung. Etwaige Steuern und Sozialabgaben trägt der/die freie Mitarbeiter/-in selbst.
5.2 Der BVSW überweist das Honorar auf die von dem/der freien Mitarbeiter/-in benannte Kontoverbindung.
5.3 Mit dem jeweils im Einzelauftrag vereinbarten Honorar sind sämtliche Vergütungsansprüche des freien Mitarbeiters/der freien Mitarbeiterin für die von ihm/ihr im Rahmen dieser Vereinbarung übernommenen Leistung, wie Vortrag, Vor- und Nachbereitung, Erstellung von Teilnehmerunterlagen und ggf. Seminarausschreibungen, An- und Abreisezeiten, Reisekosten sowie sonstige Nebenkosten abgegolten, es sei denn, es ist anderweitig schriftlich vereinbart.
5.4 Der BVSW stellt, soweit dies im jeweiligen Einzelauftrag geregelt ist, dem/der freien Mitarbeiter/-in für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung entsprechende Infrastruktur sowie besondere Materialressourcen (z. B. gesetzliche Regelwerke, Vorschriftensammlung) zur Verfügung. Hierfür zahlt der/die freie Mitarbeiter/-in dem BVSW eine entsprechende Infrastrukturpauschale, deren konkrete Höhe in dem jeweiligen Einzelauftrag geregelt wird. Der/Die freie Mitarbeiter/-in ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen eigene Räumlichkeiten zu nutzen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der/die freie Mitarbeiter/-in eigenständig im Rahmen seiner/ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
6.1 Im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung verarbeitet der BVSW personenbezogene Daten des/der freien Mitarbeiters/-in. Für weitere Informationen wird auf die Datenschutzhinweise verwiesen, die dem/der Freien Mitarbeiter/-in gesondert über die Website des BVSW zur Verfügung gestellt werden (https://www.bvsw.de/datenschutz/).
6.2 Der/Die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit personenbezogenen Daten, insb. die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Die dem/der freien Mitarbeiter/-in bekannt gewordenen Daten sind insbesondere sorgsam aufzubewahren, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
6.3 Der /Die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, über sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des BVSW gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, soweit er/sie nicht gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Dazu gehören alle betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen und sonstigen Informationen über die Geschäftstätigkeit des BVSW sowie deren Auftraggeber (bei Firmen- / Inhouse Schulungen) sowie Informationen, die der/die freie Mitarbeiter/in in Ausübung oder im Zusammenhangmit seiner/ihrer Tätigkeit für den BVSW (insbesondere Teilnehmerdaten) erhält. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
6.4 Der /Die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, die Einhaltung der Datenschutzverpflichtungen nach Ziffer 6. auch für von ihm/ihr eingesetzte Erfüllungsgehilfen zu gewährleisten.
7.1 Das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Einzelvertrags endet mit Erbringung der vereinbarten projektbezogenen Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der BVSW kann den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
7.3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
8.1. Der/die freie Mitarbeiter/-in steht dafür ein, dass er/sie die Verpflichtungen nach dem jeweiligen Einzelauftrag mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringt. Der/die freie Mitarbeiter/-in gewährleistet die Richtigkeit und Eignung seiner/ihrer Leistung.
8.2.Der/Die freie Mitarbeiter/-in haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der/Die freie Mitarbeiter/-in haftet auch für das Handeln der von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Mitarbeiter/-innen und Dritten.
8.3 Der/die freie Mitarbeiter/-in wird den BVSW von Ansprüchen Dritter (z.B. Veranstaltungsteilnehmer), die auf Pflichtverletzungen der freien Mitarbeiter/des freien Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages beruhen, freistellen.
9.1 Angebot des BVSW
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem/der freien Mitarbeiter/-in spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.
9.2 Zustimmung
Die Zustimmung des freien Mitarbeiters/der freien Mitarbeiter/-in zum Angebot des BVSW gilt als erteilt, wenn er/sie seine/ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich angezeigt hat. Der BVSW wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.
München, den 23.12.2024